Mitgliederentscheid (Abschnitt 3) – Version: "Variante B Mitgliederentscheid Initiierung"
2. Initiatorinnen/Initiatoren
Jedes Mitglied der DPSG kann einen Mitgliederentscheid initieren, welcher über ein Anliegen beschließt, über das die Bundesversammlung bescheidet. Außerdem kann ein Mitgliederentscheid von jedem Mitglied initiiert werden, das dem entsprechenden Bezirks- oder Diözesanverband oder der Stufe angehört.
3. Stimmberechtigte Mitglieder
Die Initiatoreninnen/Initiatoren können festlegen, ob
- jedes Mitglied oder
- nur die Inhaberinnen/Inhaber von Leitungsämtern
der betroffenen Untergliederung bzw. Stufe berechtigt sein soll, ihre Stimme abzugeben.
4. Initiierung
(1) Die Initiatorinnen/Initiatoren gem. Punkt 3 dieser Verfahrensordnung (VO) reichen den Mitgliederentscheid schriftlich beim Vorstand der zuständigen Ebene ein.
(2) Dieser muss beinhalten:
- einen konkret formulierten Antrag. Der Antrag muss eine Fragestellung enthalten, über die mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann,
- einen Kostendeckungsvorschlag für die Umsetzung des Antrags,
- die Festlegung der stimmberechtigen Mitglieder
- die Angabe der Namen, Alter und Mitgliedsnummer von bis zu drei verantwortlichen Initiatorinnen/ Initiatoren gemäß Punkt 3 der Verfahrensordnung.
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Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.
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Mit Hilfe der Steuerelemente auf der rechten Seite können Änderungsvorschläge und Kommentare für die einzelnen Abschnitte gemacht werden.